AGB

§ 1 Allgemeine Bestimmungen


(1) Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche
Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Wir
erkennen entgegenstehende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir nicht ausdrücklich
widersprechen oder wenn wir uns auf Schreiben des Vertragspartners beziehen,
in denen auf seine Bedingungen Bezug genommen wird. Unsere AGB gelten bei
allen Verträgen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der
Annahme der Ware gelten unsere AGB als angenommen.

(2) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen
des Bestellers gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung
zugestimmt haben.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Unterlagen

(1) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
Sämtliche Vereinbarungen dieses Vertrages sind in den schriftlichen Vertragsurkunden
niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(2) Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit
wurde ausdrücklich zugesagt. Angaben zum Liefergegenstand (z.B. technische
Daten, Toleranzen, Maße, Gewichte etc.) und seine Darstellung sind bloße Beschreibungen
und Kennzeichnungen, die nur dann verbindlichen Charakter haben, wenn
wir dies ausdrücklich bestätigen. Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen
der Liefergegenstände bleiben vorbehalten, soweit sie den Kunden einzelne
Kostenelemente erhöhen, andere dagegen absinken, ist auch dies bei Bildung des
neuen Preises zu berücksichtigen.

(3) Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am
Liefertag gültigen Preise.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung (hilfsweise der Rechnung) nichts anderes ergibt,
ist der Preis (ohne Abzug) binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung
fällig.

(2) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dabei können wir jederzeit
einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen. Im Falle des
Zahlungsverzuges sind wir auch zum Widerruf etwa vereinbarter Rabatte, Skonti und
sonstiger Vergünstigungen befugt. Wir sind berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen
Vorauskasse vorzunehmen.

(3) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit
des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit
aller unserer Forderungen zur Folge.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, von uns anerkannt oder unbestritten sind.

(5) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder der Gegenanspruch
anerkannt , rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

(6) Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften
diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht
an Erfüllungs statt); sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den
Gegenwert verfügen können.

(7) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzugs bleiben
vorbehalten.

§ 5 Liefermodalitäten und Lieferhindernisse

(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und Abklärung aller
technischen Fragen.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(3) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen
und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht
abwenden konnten – gleichviel, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten
– etwa höhere Gewalt (z.B. Krieg, Feuer und Naturkatastrophen), Verzögerungen in
der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw. – sind wir berechtigt, die Lieferzeit um
die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle
von Streik oder Aussperrungen bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden
dem Besteller solche Umstände unverzüglich mitteilen und von ihm bereits erbrachte
Leistungen unverzüglich zurückerstatten. Sollte das Hindernis zu einer Verschiebung
von mehr als einem Monat führen, steht uns auch das Recht zu, vom Liefervertrag
ganz oder teilweise zurückzutreten.

(4) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Verzögerungen werden
wir dem Besteller mitteilen. Sofern wir von unseren Zulieferern nicht richtig oder
rechtzeitig beliefert werden und wir dies nicht zu vertreten haben, verschiebt sich die
Leistungszeit um einen entsprechenden Zeitraum. Wir können in diesem Fall hinsichtlich
der nicht gelieferten Sachen auch den Rücktritt vom Vertrag erklären, sofern
sich die Leistungszeit durch die nicht richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung um
mehr als einen Monat verlängern sollte. Sofern wettbewerbsrechtlich zulässig, werden
wir dem Besteller unsere Ansprüche gegen den Zulieferer wegen der nicht vertragsgemäßen
Lieferung abtreten. Weitere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
des Bestellers uns gegenüber sind ausgeschlossen.

(5) Im Falle des Lieferverzuges kann der Besteller nach fruchtlos abgelaufener, angemessener
Frist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung
steht ihm dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu. Ansprüche auf Schadensersatz
(inklusive etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet des Absatzes 6 und des § 9, die
keine Umkehr der Beweislast bezwecken, ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.

(6) Wurde ein Fixgeschäft vereinbart, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen;
gleiches gilt, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend
machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.

(7) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend
eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen
Kosten berechnet.

§ 6 Gefahrenübergang, Abnahme der Waren und Teillieferungen

(1) Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit Aussonderung der Ware und vereinbarungsgemäßer
Bereitstellung auf den Besteller über. Gleiches gilt bei Schickschulden ab der
Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen
unseres Werkgeländes über. Gleiches gilt im Falle des Gläubigerverzuges.

(2) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom
Besteller unbeschadet seiner Rechte aus §§ 8, 9 entgegenzunehmen. Teillieferungen
sind zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Bezahlung der Ware bleibt diese unser Eigentum. Wir behalten uns bei
Geschäften mit Unternehmern das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor,
bis der Besteller alle gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Forderungen aus
der Geschäftsverbindung bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt erfasst auch Ersatzoder
Austauschteile selbst dann, wenn sie eingebaut werden, da sie dadurch nicht
wesentliche Bestandteile i.S.v. § 93 BGB werden. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses
(Geschäftsverbindung) behalten wir uns das Eigentum bis zum Eingang aller
Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis vor; der Vorbehalt bezieht
sich auf den anerkannten Saldo; in diesen Fällen gelten die Regelungen dieses § 7
entsprechend.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, nach fruchtloser Fristsetzung die Ware zurückzunehmen. In der
bloßen Rücknahme ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn eine von
uns gesetzte angemessene Frist zur Leistung fruchtlos verstrichen und der Rücktritt
ausdrücklich erklärt ist. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insb.
Transportkosten) gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind ferner berechtigt, dem Besteller
jede Weiterveräußerung oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen und die Einzugsermächtigung
(§ 7 V) zu widerrufen. Die Auslieferung der ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung
zurückgenommenen Waren kann der Besteller erst nach restloser Zahlung des
Kaufpreises und aller Kosten verlangen.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln (inkl. erforderlicher
Inspektions- und Wartungsarbeiten).

(4) Der Besteller darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen
weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen
oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Uns trotz eines
Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibende Kosten dieser Klage hat der
Besteller zu tragen.

(5) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der
Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insb. aus Versicherungen oder
unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages
(inkl. Mehrwertsteuer) sowie alle Nebenrechte ab. Steht die gelieferte Ware aufgrund
des Eigentumsvorbehalts in unserem Miteigentum, so erfolgt die Abtretung der
Forderungen im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Wird die gelieferte Ware
zusammen mit Waren Dritter veräußert, welche nicht im Eigentum des Bestellers
stehen, werden die entstehenden Forderungen in dem Verhältnis an uns abgetreten,
das dem Faktura-Endbetrag unserer Ware zum Faktura-Endbetrag der Dritt-Ware
entspricht. Bei Aufnahme der abgetretenen Forderung in eine laufende Rechnung tritt
der Besteller bereits jetzt einen entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich des
Schlusssaldos) aus dem Kontokorrent an uns ab; werden Zwischensalden gezogen
und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung
an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie
an uns abgetreten zu behandeln. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der
Besteller auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, und kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist
dies aber der Fall, hat der Besteller uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen
und die Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu
machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten)
die Abtretung mitzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Kaufsache
vertragswidrig weiterverkauft, verarbeitet oder vermischt.

(6) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Umbildung
unserer W are entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese
Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Erfolgt die Verarbeitung
oder Umbildung zusammen mit anderen Waren, die nicht uns gehören, so erwerben
wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren; dabei wird
bereits jetzt vereinbart, dass der Besteller in diesem Falle die Ware sorgfältig für uns
verwahrt. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen zu einer
einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache
als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum,
soweit die Hauptsache ihm gehört; der Besteller verwahrt das entstandene (Mit-)
Eigentum für uns. Für so entstehende Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten.

(7) Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Schätzwert
unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 50 %
übersteigt; welche Sicherheiten frei wurden, obliegt dabei unserer Entscheidung.

(8) Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an besondere
Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Besteller für
deren Erfüllung Sorge zu tragen.

§ 8 Regelungen für Software, Lizenzbedingungen, Hardwarebindung, Dekompilierungsverbot,
Lizenzhinweise

(1) Die Ware kann Software beinhalten, insbesondere sogenannte Embedded-Software
(z.B. Bios). Einzelheiten zur gegebenenfalls enthaltenen Software lassen sich den
Datenblättern zu den jeweiligen Waren entnehmen (abrufbar unter
www.syslogic.com).

(2) Die Nutzung der Software erfolgt gemäß den Lizenzbedingungen der jeweiligen
Hersteller, auf die im Rahmen der Datenblätter gesondert verwiesen wird.

(3) Soweit in den Lizenzbedingen der jeweiligen Software nicht ausdrücklich abweichend
geregelt, darf Embedded-Software nur auf der zugehörigen Syslogic Hardware
betrieben werden. Eine Weitergabe der Embedded-Software an Dritte ist nur im
Zusammenhang mit der Syslogic Hardware oder einer Einheit, die diese Hardware
enthält, gestattet.

(4) Der Besteller ist nur berechtigt Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen,
soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen
herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass Syslogic
dem Besteller die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb
angemessener Frist zugänglich gemacht hat.

(5) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation
dienende Merkmale dürfen nicht von der Software entfernt oder verändert werden.

§ 9 Sach- und Rechtsmängelhaftung


Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt, sofern der Besteller Kaufmann ist aber
nur im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten
aus § 377 HGB (die Mängelrüge hat dabei schriftlich zu erfolgen):

(1) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung
des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung).
Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt.
Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig
sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung
verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht
in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht. Im Falle
der Nacherfüllung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises,
soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort
als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten;
ausgeschlossen ist eine Kostentragung insoweit, als durch die Verbringung
der Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort Mehrkosten entstehen.

(2) Sollte die in Absatz 1 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen,
steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend
herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten;
dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der
Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. Weitere Ansprüche
des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrunde sind entsprechend § 9 ausgeschlossen
oder beschränkt.

(3) Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den
Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung und üblicher Verschleiß, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel,
chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns
zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns
erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter.
Für Muster, Prototypen, Produkte aus Vorserienfertigungen können keine Mängel
geltend gemacht werden. Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung, Ersatzlieferung,
Gewährleistung für Schäden, etc. bezüglich dieser Waren sind ausgeschlossen.
Muster, Prototypen, Produkte aus Vorserienfertigungen sind bei der Auslieferung
durch Aufkleber oder ähnlichem gekennzeichnet. Sie sind ausschließlich für Evaluierungszwecke
bestimmt und nicht für den produktiven Einsatz oder Weitervertrieb
bestimmt und geeignet. Der Besteller darf die Kennzeichnung nicht verändern oder
entfernen und die gekennzeichneten Waren nicht im Produktivbetreib einsetzen oder
weitervertreiben.

(4) Ansprüche wegen Mängeln verjähren zwei Jahre nach Ablieferung der Kaufsache,
sofern es sich um Ansprüche handelt, für welche nach den §§ 8 oder 9 eine
beschränkte Haftung besteht. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines
Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
Der Besteller kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit
verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein
würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung
sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Umkehr der Beweislast
ist nicht bezweckt.

(5) Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn wir sie
ausdrücklich und schriftlich gewähren.

§ 10 Rücktritt des Bestellers und sonstige Haftung unsererseits

(1) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers soll – abgesehen von den Fällen des
§ 8 – weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen uns zustehende
gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch
beschränkt werden.

(2) Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch unserer
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für die Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit. Ebenso uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe von
Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere
Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen
(insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz). Eine etwaige Haftung
nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 f. BGB
bleibt unberührt.

(3) Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten,
siehe Abs. (8) Satz 2) ist unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche
aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter
Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.

(5) Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus
Verschulden bei Vertragsschluss.

(6) Für den Fall des Aufwendungsersatzes (mit Ausnahme desjenigen nach §§ 439 II, 635
II BGB) gilt § 9 entsprechend.

(7) Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(8) Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt. Kardinalpflichten sind wesentliche
Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf
die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen
Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und
für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.

§ 11 Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache und Beweislastverteilung

(1) Leistungsort ist der Versandort (Werk- oder Lagerort).

(2) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der Besteller auch Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches
gilt dann, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
er seinen Sitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder sein Sitz im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. W ir sind berechtigt, den Besteller auch an anderen
zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.

(3) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG)
sowie der kollisionsrechtlichen Normen des EGBGB ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Vertragssprache ist Deutsch.

(4) Durch keine der in den gesamten Bedingungen vereinbarten Klauseln soll die gesetzliche
oder richterrechtliche Beweislastverteilung geändert werden.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

(1) Änderungen des Vertrages können nur im Einverständnis mit uns wirksam werden.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam
oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die
Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der
unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen
Bereich weitgehend erreicht wird.

(3) Wir behandeln alle Daten des Bestellers ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen.
Der Besteller hat auf Nachfrage auch ein Auskunftsrecht über seine von uns erhobenen,
verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten.

(4) Alle Begrifflichkeiten und Regelungen sind geschlechtsneutral und auch sonst
diskriminierungsfrei im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu
verstehen.

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